Unter der Bezeichnung „Swiss Memory Clinics" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 - 79 ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Die Aufgaben des Vereins beinhalten:
Mitglieder des Vereins sind Memory Clinics in der Schweiz als Institutionen.
Die ordentliche Mitgliedschaft können Memory Clinics erlangen, die die vom Verein festgelegten Qualitätsstandards erfüllen. Memory Clinics, die diese Qualitätsstandards nicht erfüllen, können die ausserordentliche Mitgliedschaft beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes. Die Kündigung kann jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand vorgenommen werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, das in schwerwiegender Weise gegen die Zielsetzungen oder Statuten des Vereins gehandelt oder die Mitgliederbeiträge zweimal nicht bezahlt hat. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
Finanzierung aus Projekten, die vom Verein SMC geplant und durchgeführt oder aktiv unterstützt werden
Mäzenatentum (Zuwendungen von Gönnern, nicht zweckgebunden)
Die Beiträge der Mitglieder (Institutionen) werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Wird ein Zweijahresbeitrag geschuldet und nach wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
Organe des Vereins sind:
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Antrags- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus mindesten 5 und maximal 8 Mitgliedern. Jede der 4 Fachgesellschaften (SFGG, SGAP, SNG, SVNP) hat das Recht, ein Mitglied für den Vorstand vorzuschlagen unter der Bedingung, dass dieses Mitglied in einer leitenden Funktion an einer Memory Clinic tätig ist, die ordentliches Mitglied von Swiss Memory Clinics ist. Die Wahl des Delegierten in den Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es können maximal 2 Vertreter einer Fachdisziplin in den Vorstand gewählt werden.
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.
Die Präsidentschaft wechselt alle 2 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich, die Amtsdauer darf 4 Jahre am Stück nicht überschreiten. Beim Wechsel muss auch ein Wechsel der Fachdisziplin, die der/die Präsident/in, repräsentiert, erfolgen.
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.
Anträge auf Änderung dieser Statuten können vom Vorstand oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben.
Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Von der Gründungsversammlung am 20. Mai 2008 verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Durch Mitgliederversammlung genehmigte Fassung vom 7. Mai 2009.
Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2015 verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 28. April 2016 verabschiedet und in Kraft gesetzt.
Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2019 verabschiedet und in Kraft gesetzt.