Statuten

Art. 1 - Name

Unter der Bezeichnung „Swiss Memory Clinics" besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 - 79 ZGB mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle.
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. Er ist politisch und konfessionell neutral. 

Art. 2 - Zweck und Ziel

Die Aufgaben des Vereins beinhalten:

  • Definierung, Verbesserung und Sicherstellung von Qualitätsstandards
  • Förderung neuer Untersuchungs- und Therapiemethoden bei Demenz und anderen   verwandten Störungen
  • Förderung fachspezifischer Weiter- und Fortbildungen
  • Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte
  • Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Fachpersonen und Institutionen
  • Vertretung gemeinsamer Interessen der Memory Clinics. 

Art. 3 - Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins sind Memory Clinics in der Schweiz als Institutionen.

Die ordentliche Mitgliedschaft können Memory Clinics erlangen, die die vom Verein festgelegten Qualitätsstandards erfüllen. Memory Clinics, die diese Qualitätsstandards nicht erfüllen, können die ausserordentliche Mitgliedschaft beantragen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern beschliesst der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes. Die Kündigung kann jeweils auf das Ende eines Vereinsjahres mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand vorgenommen werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist. Der Vorstand kann jederzeit den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, das in schwerwiegender Weise gegen die Zielsetzungen oder Statuten des Vereins gehandelt oder die Mitgliederbeiträge zweimal nicht bezahlt hat. Der Entscheid des Vorstandes kann an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden, die endgültig entscheidet. 

Art. 4 - Mittel

Die Einnahmequellen des Vereins sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Finanzierung aus Projekten, die vom Verein SMC geplant und durchgeführt oder aktiv unterstützt werden

  • Mäzenatentum (Zuwendungen von Gönnern, nicht zweckgebunden)

  • Aufwandentschädigung bei der Erstellung von Expertisen

Die Beiträge der Mitglieder (Institutionen) werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Wird ein Zweijahresbeitrag geschuldet und nach wiederholter Aufforderung nicht bezahlt, wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen. 

Art. 5 - Organisation

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. 

Art. 6 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 1/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden zu erfolgen. Antrags- und stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Es wird ein Protokoll geführt. Weitere Einzelheiten über die Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt. 

Art. 7 - Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Sie wählt den Vorstand, den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Revisoren
  • Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstands.
  • Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung.
  • Sie genehmigt den Jahresbericht.
  • Sie genehmigt die Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  • Sie entscheidet über Statutenänderungen.
  • Sie entscheidet über die vom Vorstand unterbreiteten Anträge.
  • Sie legt die Qualitätsstandards einer Memory Clinic fest.
  • Sie legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest.
  • Sie entscheidet über Rekurse zu Vorstandsentscheiden.

Art. 8 - Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist befugt, die dringenden, laufenden Geschäfte an das Präsidium zu delegieren. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand besteht aus mindesten 5 und maximal 8 Mitgliedern. Jede der 4 Fachgesellschaften (SFGG, SGAP, SNG, SVNP) hat das Recht, ein Mitglied für den Vorstand vorzuschlagen unter der Bedingung, dass dieses Mitglied in einer leitenden Funktion an einer Memory Clinic tätig ist, die ordentliches Mitglied von Swiss Memory Clinics ist. Die Wahl des Delegierten in den Vorstand erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Es können maximal 2 Vertreter einer Fachdisziplin in den Vorstand gewählt werden.

Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.

Die Präsidentschaft wechselt alle 2 Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist möglich, die Amtsdauer darf 4 Jahre am Stück nicht überschreiten. Beim Wechsel muss auch ein Wechsel der Fachdisziplin, die der/die Präsident/in, repräsentiert, erfolgen. 

Art. 9 - Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 

Art. 10 - Haftung

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

Art. 11 - Statutenänderungen, Auflösung und Liquidation

Anträge auf Änderung dieser Statuten kön­nen vom Vorstand oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder gestellt wer­den. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben.
Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. 

Art. 12 - Schlussbestimmungen

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Von der Gründungsversammlung am 20. Mai 2008 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Durch Mitgliederversammlung genehmigte Fassung vom 7. Mai 2009.

Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2015 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 28. April 2016 verabschiedet und in Kraft gesetzt.

Statutenänderungen an der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2019 verabschiedet und in Kraft gesetzt. 

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